Bereits im sehr jungen Alter können Kinder ein Fahrrad benutzen. Das erste Zweirad – im Idealfall ein Lauflernrad – verschafft i.d.R. ganz spielerisch, erste Fortbewegungen auf einem Zweirad zu erfahren, den Gleichgewichtssinn zu fördern sowie das Lenken, Anhalten, Auf- und Absteigen zu erlernen.
Aber Achtung: Die kleinen Radfahrer*innen können daher noch lange nicht sicher am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Für eine sichere Teilnahme können dynamische Verkehrsszenarien von kleinen Kindern noch nicht beurteilt werden. Die Aufmerksamkeit richtet sich eher auf nicht-verkehrsbezogene Objekte (z.B. Spielplätze, Haustiere, andere spielende Kinder, usw.). Kinder werden oft so stark abgelenkt, dass sie im Straßenverkehr in große Gefahr geraten können.
Erfahrungsgemäß sind Kinder erst ab ca. 8 Jahren fähig, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren. Voll ausgebildet ist die Konzentrationsfähigkeit sogar erst ab ca. 14 Jahren.
Bitte beachtet daher die nachfolgenden typischen Verhaltensweisen von Kindern im Straßenverkehr.
Wahrnehmung
- Kinder haben ein engeres Blickfeld als Erwachsene. Der Blickwinkel nach rechts und links ist noch stark eingeschränkt. Seitlich herankommende Fahrzeuge werden dadurch erst viel später bemerkt.
- Zudem können sie beim Geradeauslauf (egal ob zu Fuß oder mit dem Kinderfahrrad) nicht so leicht zur Seite schauen. Auch könne sie noch nicht abrupt stehen bleiben.
- Geräusche werden noch nicht richtig geortet. Motorengeräusche oder andere Signale werden nicht eindeutig erkannt aus welcher Richtig sie kommen.
Achtsamkeit
- Kinder können Geschwindigkeiten und damit auch Bremswege erst im fortgeschrittenen Grundschulalter einigermaßen richtig abschätzen.
- Auf mehreres gleichzeitig zu achten macht Kinder auch schnell „kopflos“. Sie konzentrieren sich zunächst immer nur auf eine Sache. Auf Routine und Erfahrung für Weiteres kann noch nicht zurückgegriffen werden. Die bilden sich erst mit den Jahren.
- Das langsame Lernen und das Sammeln von Erfahrungen auf dem Zweirad (zunächst auf dem Lauflernrad und dann danach auf dem ersten Kinderfahrrad) ist für jedes Kind wichtig. Dadurch erhöht es ihre eigene Mobilität. Sie lernen ihren Körper zu beherrschen.
Erfahrung
- Erst viele Jahre später sollten sie in Begleitung von Erwachsenen den öffentlichen Straßenverkehr als neuen Lebensraum kennen lernen. Ergänzend zur Beherrschung des Zweirads gehört natürlich auch, dass sich junge Radler*innen im Verkehrsgeschehen zurechtfinden, um nicht in Gefahr zu geraten.
- Wir appellieren daher auch immer an die Eltern, die für ihre Kinder das beste Vorbild sein sollten. Gemeinsam sollte die Verkehrssicherheit trainiert werden.
Für Kinder bis 8 gilt
- Bis zum 8 Geburtstag müssen Kinder mit ihrem Zweirad auf dem Gehweg fahren. Von dort aus können sie lernen, den Straßenverkehr richtig einzuschätzen. Dennoch können sich die kleinen Fahranfängerinnen und -anfänger aufs Radeln konzentrieren.
- Bitte bringen Sie Ihren Kinder aber auch bei, dass Menschen, die zu Fuß unterwegs sind, auf den Bürgersteigen immer Vorrang haben.
- Nur wenn Radwege baulich deutlich von der Straße getrennt sind dürfen sie von den kleinen Verkehrsteilnehmern ebenfalls befahren werden.
- Kinder müssen frühzeitig lernen, dass sie in jedem Fall (wie auch Erwachsene) beim überqueren von Straßen, z.B. bei Zebrastreifen, absteigen und schieben müssen.
Für Kinder ab 8 gilt
- Ab dem 8. Geburtstag dürfen Kinder am (richtigen) Straßenverkehr teilnehmen. Sie müssen es aber noch nicht.
- Ab dem 10. Geburtstag wird der Bürgersteig tabu. Bei dem blauen "Radwegschild" wird die Benutzung des Radweges zur Pflicht. Ansonsten, also ohne dem Schild, dürfen sie frei zwischen Radweg und Straße wählen.
- Ab dem 16. Geburtstag darf nur noch als "Begleitperson" für radelnde Kinder bis 8 Jahren der Bürgersteig neben dem Kind fahrend benutz werden. Es darf aber nur eine Person begleiten. Die anderen müssen auf dem Radweg oder der Straße fahren.
Die StVZO & Zulassung
- Die "kleinen" Kinderfahrräder (oft bis einschl. 18") werden manchmal auch als "Spielräder" bezeichnet. Diese brauchen noch nicht zwingend ein Fahrradlicht und eine Glocke. Um sich daran zu gewöhnen, kann eine Zusatzausstattung dennoch sinnvoll sein. Und Reflektoren sind immer gut, um auch gesehen zu werden.
- Spätestens, wenn es auf die Straße geht muss die Ausstattung der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) entsprechen. Anforderungen werden an die Klingel (§ 64a), Bremse (§ 65), Reflektoren (§ 67), Lichtanlage (§ 67), sowie an den Pedalen (§ 67) gestellt. Diese müssen zudem rutschfest und fest verschraubt sein. Die Beleuchtungselemente benötigen eine offizielle Zulassung vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Diese erkennt man an den einzelnen Bauteilen durch eine Zulassungsnummer, der immer eine Wellenlinie und der Großbuchstabe K voran gestellt ist.
- Die "StVZO-Bauteile" müssen nicht nur vorhanden sein sondern auch noch funktionieren. Ansonsten riskiert man ein Bußgeld bis zu 35 Euro (Stand 10/22).